Wahl
Bestellung der Vorstandsmitglieder
Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann nach §26b Flurbereinigungsgesetzt die obere Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen. Dies ist jedoch i.d.R. meist nicht von nachhaltigem Erfolg da nur ein aktiver Vorstand ein Flurbereinigungsverfahren nachhaltig voranbringen kann.
Verpflichtung der Vorstandsmitglieder
Nach erfolgter Wahl werden die Vorstandsmitglieder u.a. auf die Unparteilichkeit sowie Uneigennützigkeit verpflichtet.
Austritt
Erweiterung des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes
- Führung der Geschäfte der TG
- Ausführung der Aufgaben der TG
- Wahl aus seiner Mitte dessen Vorsitzenden und Stellvertreter ( nicht in SN, BY)
Gesetzliche Regelungen
§ 21 Flurbereinigungsgesetz
§ 3 AGFlurbG
§ 22 Flurbereinigungsgesetz
§ 23 Flurbereinigungsgesetz
§ 24 Flurbereinigungsgesetz
Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand gewährt wird; die Entschädigung zahlt die Teilnehmergemeinschaft