Vorstand der Teilnehmergemeinschaft

Wahl

Bestellung der Vorstandsmitglieder

Kommt eine Wahl nicht zustande und verspricht ein neuer Wahltermin keinen Erfolg, so kann nach §26b Flurbereinigungsgesetzt die obere Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen. Dies ist jedoch i.d.R. meist nicht von nachhaltigem Erfolg da nur ein aktiver Vorstand ein Flurbereinigungsverfahren nachhaltig voranbringen kann.

Verpflichtung der Vorstandsmitglieder

Nach erfolgter Wahl werden die Vorstandsmitglieder u.a. auf die Unparteilichkeit sowie Uneigennützigkeit verpflichtet.

Austritt

Erweiterung des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes

  • Führung der Geschäfte der TG
  • Ausführung der Aufgaben der TG
  • Wahl aus seiner Mitte dessen Vorsitzenden und Stellvertreter ( nicht in SN, BY)

Gesetzliche Regelungen

§ 21 Flurbereinigungsgesetz

(1) 1Die Teilnehmergemeinschaft hat einen aus mehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. 2Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mitglieder.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde lädt die Teilnehmer zum Wahltermin durch öffentliche Bekanntmachung ein und leitet die Wahl.
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. 2Jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte hat eine Stimme; gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. 3Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten.
(4) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande kommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg verspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mitglieder des Vorstandes nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.
(5) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen oder zu bestellen.
(6) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereinigungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereinigungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglieder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt (bestellt) werden sollen.
(7) Die Länder können die Bildung und Zusammensetzung des Vorstandes abweichend regeln und Wahlperioden einführen.

§ 3 AGFlurbG

(1) 1Das Amt des Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist bis zur Beendigung des Flurbereingungsverfahrens von einem technisch vorgebildeten Beamten des höheren Dienstes der ländlichen Neuordnungsverwaltung oder von einem vergleichbaren Angestellten, den die obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt, wahrzunehmen. 2Die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft durch die obere Flurbereinigungsbehörde bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes. 3Stimmt der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Bestellung des Vorsitzenden zum wiederholten Male nicht zu, bestimmt die obere Flurbereinigungsbehörde einen Vorsitzenden nach Satz 1, ohne dass es der Zustimmung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft bedarf. 4Die obere Flurbereinigungsbehörde kann in den Vorstand weitere Bedienstete berufen; diese haben aber nur dann ein Stimmrecht, wenn sie den Vorsitzenden vertreten.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, rückt der nach § 21 Abs. 5 FlurbG mit den meisten Stimmen gewählte Stellvertreter in den Vorstand nach.
(3) Der Stellvertreter vertritt das Vorstandsmitglied im Falle seiner Verhinderung.
(3) 1Der Vorstand kann zusätzlich zu den von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Mitgliedern und Stellvertretern höchstens zwei weitere Mitglieder und zwei weitere Stellvertreter bestimmen. 2Auf die nach Satz 1 bestimmten Stellvertreter findet Absatz 2 keine Anwendung.
(4) 1Gewählte Vorstandsmitglieder können die Übernahme ihres Amtes nur aus wichtigem Grund ablehnen. 2Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn der Verpflichtete durch sein Alter, seine Berufs- oder Familienverhältnisse, seinen Gesundheitszustand oder sonstige in seiner Person liegende Umstände an der Übernahme des Amtes verhindert ist. 3Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die obere Flurbereinigungsbehörde. 4Entsprechendes gilt für die nach § 21 Abs. 4 FlurbG bestellten Vorstandsmitglieder.
(5) Die Teilnehmerversammlung kann Wahlperioden für die Vorstandsmitglieder beschließen

§ 22 Flurbereinigungsgesetz

(1) 1Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Versammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn ein Drittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungsbehörde es verlangt. 2Die Flurbereinigungsbehörde ist zu den Versammlungen einzuladen.
(2) 1Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den Fragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stellung nehmen. 2Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vorstand ihr nicht anschließen will, der Flurbereinigungsbehörde mitzuteilen. 3Der Vorstand hat der Versammlung der Teilnehmer auf Verlangen Auskunft über seine Tätigkeit und über den Stand des Verfahrens zu geben.

§ 23 Flurbereinigungsgesetz

(1) 1Die Versammlung der Teilnehmer kann Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter dadurch abberufen, dass sie an deren Stelle mit der Mehrheit der anwesenden Teilnehmer neue Mitglieder oder Stellvertreter wählt. 2In der Versammlung muss mindestens die Hälfte der Teilnehmer anwesend sein.
(2) Die Länder können bei Anwendung des § 18 Abs. 2 die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes oder deren Stellvertretern von der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde abhängig machen.
(3) 1Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter, die ungeeignet sind oder ihre Pflichten verletzen, ablehnen oder abberufen. 2In diesem Falle steht auch dem Vorstand der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu.
(4) Abgelehnte oder abberufene Mitglieder des Vorstandes und Stellvertreter können nicht wiedergewählt werden.
(5) 1Ist der Vorstand durch Ausscheiden von Mitgliedern und Stellvertretern nicht mehr beschlussfähig (§ 26 Abs. 2), so kann die Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung geeignete Personen beauftragen, die Rechte und Pflichten der ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes bis zur Wahl neuer Mitglieder wahrzunehmen. 2Die Wahl ist unverzüglich durchzuführen.

§ 24 Flurbereinigungsgesetz

Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand gewährt wird; die Entschädigung zahlt die Teilnehmergemeinschaft

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