Teilnehmergemeinschaft

Die Teilnehmergemeinschaft (TG) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie entsteht mit Flurbereinigungsbeschluss und erlischt mit Schlussfeststellung wenn dieser keine Aufgaben mehr obliegen oder mit Einstellung des Verfahrens., Die Teilnehmergemeinschaft besteht aus den Beteiligten (Teilnehmer und Nebenbeteiligte).

Organe

  • Teilnehmerversammlung
  • Vorstand
  • Vorstandsvorsitzender

Aufsicht

Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde.

Aufgaben

Originäre

In Bayern und Sachsen zusätzlich übertragen

Überblick

SchrittBWBYBEBBHBHHHEMV
Anordnung
NGG
P41FBTGTGFBFB
SchrittNINWRPSLSNSTSHTH
AnordnungoFB
NGGoFB
P41FBFBFBFBTGFBFBFB
TG

Gesetzliche Regelungen

§ 16 Flurbereinigungsgesetz

Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§ 17 Flurbereinigungsgesetz

(1) Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Durch die Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Teilnehmergemeinschaft im Einklang mit dem Zweck dieses Gesetzes handelt.
(2) 1Zum Abschluss von Verträgen ist die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich. 2Sie kann die Teilnehmergemeinschaft zum Abschluss von Verträgen geringerer Bedeutung allgemein ermächtigen, jedoch nicht zum Aufnehmen von Darlehen. Zahlungen dürfen nur mit Einwilligung der Flurbereinigungsbehörde geleistet werden, soweit diese nichts anderes anordnet.

§ 18 Flurbereinigungsgesetz

(1) Die Teilnehmergemeinschaft nimmt die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr. Sie hat insbesondere die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten (§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben einschließlich der zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Vorarbeiten zu erfüllen. Sie kann mit den Vorarbeiten geeignete Stellen oder sachkundige Personen beauftragen.
(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Befugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft übertragen.
(3) 1Die Teilnehmergemeinschaft kann ihre Angelegenheiten, insbesondere die Befugnisse der Versammlung der Teilnehmer und das Verfahren bei den Wahlen, durch Satzung regeln. 2Die Satzung wird von den in der Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flurbereinigungsbehörde.

§ 2 AGFlurbG

(1) 1Die Teilnehmergemeinschaft hat das Flurbereinigungsgebiet neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsgesetz werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.
(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach den §§ 38, 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 56, 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nr. 5 und 6, § 86 Abs. 2 Nr. 1, §§ 87, 88 Nr. 3, 5 bis 8 und § 89 Abs. 2 FlurbG.
(3) Der Teilnehmergemeinschaft werden ferner die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 und § 106 FlurbG übertragen.
(4) Die Absätze 1 bis 4 gelten für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren entsprechend.

§ 19 Flurbereinigungsgesetz

(1) 1Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. 2Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. 3Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

§ 20 Flurbereinigungsgesetz

Die Beitrags- und Vorschusspflicht ruht als öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beiträge und Vorschüsse. Das gleiche gilt für die Ausgleichs- und Erstattungspflicht in den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2, des § 50 Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. 2.

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