Die Teilnehmergemeinschaft (TG) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie entsteht mit Flurbereinigungsbeschluss und erlischt mit Schlussfeststellung wenn dieser keine Aufgaben mehr obliegen oder mit Einstellung des Verfahrens., Die Teilnehmergemeinschaft besteht aus den Beteiligten (Teilnehmer und Nebenbeteiligte).
Organe
- Teilnehmerversammlung
- Vorstand
- Vorstandsvorsitzender
Aufsicht
Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der Aufsicht der Flurbereinigungsbehörde.
Aufgaben
Originäre
- Herstellung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen
- Maßnahmen zum Boden-/Naturschutz, Landschaftspflege, Dorferneuerung
- Aufbringung der Eigenleistungen, Festsetzung der Beiträge,
In Bayern und Sachsen zusätzlich übertragen
- Wertermittlung
- Festsetzung vorläufiger Beitragsmaßstab
- Erhöhung der Beiträge wegen besonderer Aufwendungen sowie Befreiung von Beiträgen
- Festlegung Beiträge für außerhalb liegende Flurstücke
- Festsetzung von Entschädigungen
- Aufstellung des Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
- Entscheidung, ob und wieviel Land für öffentliche Anlagen bereitgestellt wird
- Verhandlungen zur Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes
- Aufstellung und Ausführung des Flurbereinigungsplanes
Überblick
Schritt | BW | BY | BE | BB | HB | HH | HE | MV |
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Anordnung | ||||||||
NGG | ||||||||
P41 | FB | TG | – | TG | – | – | FB | FB |
Schritt | NI | NW | RP | SL | SN | ST | SH | TH |
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Anordnung | oFB | |||||||
NGG | oFB | |||||||
P41 | FB | FB | FB | FB | TG | FB | FB | FB |
TG | ||||||||
Gesetzliche Regelungen
§ 16 Flurbereinigungsgesetz
Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 17 Flurbereinigungsgesetz
§ 18 Flurbereinigungsgesetz
§ 2 AGFlurbG
§ 19 Flurbereinigungsgesetz
§ 20 Flurbereinigungsgesetz
Die Beitrags- und Vorschusspflicht ruht als öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beiträge und Vorschüsse. Das gleiche gilt für die Ausgleichs- und Erstattungspflicht in den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2, des § 50 Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. 2.