Im Aufbau
Wunschtermine in der Flurbereinigung

Wunschtermine

Im Rahmen der Wunschtermine werden mit jedem Beteiligtem Gespräche geführt. Ziel ist es ein möglichst allumfassendes Bild von den Vorstellungen jedes Teilnehmers zu erhalten.
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Wertermittlung in der Flurbereinigung

Die Teilnehmer sollen für ihre eingelegten Flächen in Land von gleichem Wert abgefunden werden. Dies setzt voraus, dass eine Bewertung des Grund und Bodens erfolgen muss. Für landwirtschaftliche Flächen richtet sich die Ermittlung des Wertverhältnisses nach deren Nutzen, für Bauflächen und Bauland erfolgt die Bewertung auf Grundlage des Verkehrswertes.
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Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan

Der „Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan“ (Normierung des Begriffs in § 41 I FlurbG) wird auf Grund des etwas sperrigen Begriffs auch als „Wege- und Gewässerplan nach Paragraph 41 FlurbG“, „Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen“, „Wege- und Gewässerplan“ oder ganz kurz „Plan nach §41“ bezeichnet. Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan auf. In einigen Bundesländern (siehe Übersicht zur Zuständigkeit) ist diese Aufgabe auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen. Voraussetzungen Grundlage für die Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes sind die aufgestellten allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes i.S.…

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Vorläufige Besitzeinweisung

Im Rahmen der Verfahrensbeschleunigung wird geprüft, ob es zielführend ist bereits vor dem Eintritt des neuen Rechtszustandes die Teilnehmer vorläufig in den Besitz ihrer neuen Grundstücke einzuweisen.
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Schlussfeststellung

Gesetzliche Grundlagen § 129 Flurbereinigungsgesetz (1) 1 Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlussfeststellung) ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. 2 Die Schlussfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. 3 Gegen die Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu. (2) Die Schlussfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für…

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Neuverteilungsentwurf

Grundlagen Ergebnisse der ForderungsberechnungGewannenErgebnisse der Wunschtermine Prüfpunkte Aus §44 FlurbG ergeben sich folgende Ansprüche: für seine Einlage ist dem Teilnehmer Land von gleichen Wert unter Berücksichtigung des Abzugs zugeteilt wordenwenn der Unterschied der Durchschnittswertzahl (DWZ) von Einlage und Abfindung größer als 9% ist, muss der Eigentümer dem zustimmenStruktur des Betriebes ist nicht gefährdet (Flurstücksgruppen)Entfernung zum Wirtschaftshof / Ortsmitte ist gleich oder besserist die Abfindung in den AspektenLage (Abstand zum Wirtschaftshof; Ertragsfähigkeit des Bodens bleibt hier unberücksichtigt, da bereits durch die Wertermittlung berücksichtigt),Form (Breite zu Länge) undGrößeder Einlage gleichwertig oder besserist jedes Grundstück ist rechtlich (Anbindung an gewidmeten Weg; im Ausnahmefall…

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