Wunschtermine
Wertermittlung in der Flurbereinigung
Vorläufige Besitzeinweisung
Schlussfeststellung
Gesetzliche Grundlagen § 129 Flurbereinigungsgesetz (1) 1 Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Verfahren durch die Feststellung (Schlussfeststellung) ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. 2 Die Schlussfeststellung ist öffentlich bekanntzumachen. 3 Gegen die Schlussfeststellung steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die obere Flurbereinigungsbehörde zu. (2) Die Schlussfeststellung ist der Teilnehmergemeinschaft zuzustellen, nachdem sie unanfechtbar geworden ist und nachdem über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der Frist für…
Neuverteilungsentwurf
Grundlagen Ergebnisse der ForderungsberechnungGewannenErgebnisse der Wunschtermine Prüfpunkte Aus §44 FlurbG ergeben sich folgende Ansprüche: für seine Einlage ist dem Teilnehmer Land von gleichen Wert unter Berücksichtigung des Abzugs zugeteilt wordenwenn der Unterschied der Durchschnittswertzahl (DWZ) von Einlage und Abfindung größer als 9% ist, muss der Eigentümer dem zustimmenStruktur des Betriebes ist nicht gefährdet (Flurstücksgruppen)Entfernung zum Wirtschaftshof / Ortsmitte ist gleich oder besserist die Abfindung in den AspektenLage (Abstand zum Wirtschaftshof; Ertragsfähigkeit des Bodens bleibt hier unberücksichtigt, da bereits durch die Wertermittlung berücksichtigt),Form (Breite zu Länge) undGrößeder Einlage gleichwertig oder besserist jedes Grundstück ist rechtlich (Anbindung an gewidmeten Weg; im Ausnahmefall…