Wer trägt die Kosten einer Flurbereinigung?

Die Kosten der Flurbereinigung sind durch das Flurbereinigungsgesetz grundsätzlich in Ausführungskosten und in die Verfahrenskosten untergliedert.

Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (Ausführungskosten). Die Ausführungskosten sind i.d.R. förderfähig. Die Fördermittel werden je nach Bundesland vom Bundesland, Bund oder EU aufgebracht. Die Teilnehmer tragen davon dann effektiv nur die nach Abzug der Fördermittel verbleibenden Beiträge (Eigenleistungen). Meist übernimmt die jeweilige Gemeinde einen Anteil an den notwendigen Eigenleistungen. Unbeachtet der Ausführungskosten muss von den Teilnehmern der Abzug aufgebracht werden.

Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation (Verfahrenskosten) trägt das Land, bzw. in einigen Bundesländern der Landkreis finanziert über den Mehrbelastungsausgleich (Bsp. Sachsen Artikel 85 Abs. 1 SächsVerf).

Im Unternehmensflurbereinigungsverfahren hat der Träger des Unternehmens an die Teilnehmergemeinschaft den Anteil an den Ausführungskosten zu zahlen, der durch Bereitstellung der zugeteilten Flächen sowie der Ausführung der durch das Unternehmen nötig gewordenen gemeinschaftlichen Anlagen verursacht ist und den von ihm verursachten Anteil an den Verfahrenskosten. 

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