Ausführungskosten

Verfahrenskosten

Gesetzliche Regelungen
§ 104 Flurbereinigungsgesetz
Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation (Verfahrenskosten) trägt das Land.
§ 105 Flurbereinigungsgesetz
Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (Ausführungskosten).
§ 106 Flurbereinigungsgesetz
1 Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen. 2 Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.
§ 107 Flurbereinigungsgesetz
§ 108 Flurbereinigungsgesetz
§ 69 Flurbereinigungsgesetz
Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat.