Kosten der Flurbereinigung

Ausführungskosten

Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen werden als Ausführungskosten bezeichnet. Die Ausführungskosten müssen durch Teilnehmergemeinschaft getragen werden.

  • Baumaßnahmen
  • Abbruchmaßnahmen
  • Pflanzmaßnahmen
  • Planungsumlage
  • Entschädigung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder

Beiträge von Teilnehmern

Die Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens werden zu Geld- und Sachbeiträgen herangezogen ($19 Abs. 1 FlurbG). Als Beitragsmaßstab wird, insofern der Flurbereinigungsplan nichts abweichend regelt, die Grundstückswerte des neuen Standes untereinander herangezogen. Das heißt, erhält ein Teilnehmer ein tausendstel der WVZ des Flurbereinigungsgebietes so muss dieser auch ein tausendstel der Ausführungskosten tragen.

Kostenbeteiligung Dritter

Meist übernehmen einzelne Dritte die auch Nicht-Teilnehmer sein können teilweise oder ganz den der Teilnehmergemeinschaft zur Last fallenden Ausführungskosten. Dabei werden entweder pauschal alle, manchmal auch Maßnahmenspezifisch die Eigenleistungen übernommen. Zur eigenen Planungssicherheit schließt die Teilnehmergemeinschaft einen Vertrag mit dem Übernehmenden.

Beitragserhöhung

Werden in einem Bereich des Verfahrens außerordentlich hohe Ausgaben notwendig so können die Teilnehmer dieses Verfahrensabschnittes nach $ 19 Abs. 2 FlurbG an den Mehrkosten separat herangezogen werden.

Beitragsbefreiung

Teilnehmer können zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten gemäß $19 Abs. 3 FlurbG ganz oder teilweise vom Beitrag befreit werden. Dazu fasst der Vorstand einen Beschluss.

Beiträge von außerhalb liegenden Grundstückseigentümern

Erfahren außerhalb des Flurbereinigungsgebiets liegende Grundstücke wesentliche Vorteile durch im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens realisierte Maßnahmen, so ist diesen nach $106 FlurbG einen den Vorteilen angemessener Anteil an den Beiträgen aufzuerlegen. Ein solcher Vorteil ist regelmäßig dann gegeben wenn außerhalb des Verfahrensgebietes befindliche Flächen durch einen Wegebau nunmehr rechtlich und tatsächlich erschlossen sind.

Vollstreckung offener Forderungen

Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft werden nach § 136 Abs. 1 FlurbG im Verwaltungszwangsverfahrens durch die Flurbereinigungsbehörde wie Gemeindeabgaben vollstreckt.

Fördermittel

Verfahrenskosten

Gesetzliche Regelungen

§ 19 Flurbereinigungsgesetz

(1) 1 Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teilnehmer nur zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistungen (Sachbeiträge) heranziehen, soweit die Aufwendungen (§ 105) dem Interesse der Teilnehmer dienen. 2 Die Beiträge sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wertes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird. 3 Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vorschüsse zu erheben sind.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes bei denen zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen, bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen außergewöhnlich hohe Aufwendungen erforderlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehrkosten erhöhen.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

§ 20 Flurbereinigungsgesetz

1Die Beitrags- und Vorschusspflicht ruht als öffentliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücken. 2Die einzelnen Grundstücke haften jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden Anteile der berechneten Beiträge und Vorschüsse. 3Das gleiche gilt für die Ausgleichs- und Erstattungspflicht in den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2, des § 50 Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. 2.

§ 69 Flurbereinigungsgesetz

Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat.

§ 104 Flurbereinigungsgesetz

Die persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation (Verfahrenskosten) trägt das Land.

§ 105 Flurbereinigungsgesetz

Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforderlichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last (Ausführungskosten).

§ 106 Flurbereinigungsgesetz

1 Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flurbereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender Beitrag zu den Ausführungskosten aufzuerlegen. 2 Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.

§ 107 Flurbereinigungsgesetz

(1) 1 Ist die Erledigung eines Antrages zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erforderlich, so trägt der Antragsteller die Kosten. 2 Die Flurbereinigungsbehörde setzt den zu erhebenden Kostenbetrag unter Berücksichtigung der wirklich erwachsenen Kosten fest. 3 Sie kann von dem Kostenpflichtigen einen Vorschuss erheben, der nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu bemessen ist; wird der Vorschuss nicht innerhalb der von der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Frist bezahlt, so kann der Antrag zurückgewiesen werden.
(2) Kosten, die durch Vereitelung von Terminen oder anderen zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen sowie durch Versäumung (§ 134) verursacht werden, können dem zur Last gelegt werden, der sie verschuldet hat.

§ 108 Flurbereinigungsgesetz

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabefreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungsbehörde versichert, dass ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Flurbereinigung dient.
(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Grunderwerbsteuer.

§ 136 Flurbereinigungsgesetz

(1) Für die Vollstreckung von Geldforderungen sind die §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG), sinngemäß anzuwenden. Geldforderungen der Teilnehmergemeinschaft werden im Verwaltungszwangsverfahren wie Gemeindeabgaben vollstreckt.
(2) Vollstreckungsbehörde für Vollstreckungsmaßnahmen nach Absatz 1 ist die Flurbereinigungsbehörde.

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