Im § 47 Flurbereinigungsgesetz ist der Abzug, den alle Teilnehmer eines Flurneuordnungsverfahren für die Herstellung gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen aufbringen müssen, geregelt. Verringert wird dieser Betrag durch:
- unter den gemeinschaftlichen Anlagen bereits befindliche gemeindlicher Flächen (Vorrausleistungen),
- Neuvermessungsdifferenz,
- freiwilliger Landverzicht einzelner Teilnehmer
Die zuständigen Flurbereinigungsbehörden ermitteln und setzen im Einvernehmen mit dem Vorstand der jeweiligen Teilnehmergemeinschaft den Abzug als prozentualen Beitrag fest. Der Abzug wird primär an den notwendigen Werten ermittelt. Die Fläche spielt eine untergeordnete Rolle, sollte jedoch auch eine entsprechende Würdigung erhalten.
Entsprechend § 47 Absatz 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz haben grundsätzlich alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihre alten Grundstücke zum Wert aller im Flurbereinigungsverfahren liegenden Grundstücke aufzubringen. Der Vorstand kann für bestimmte Teilbereiche, Flurstücksgruppen oder besonders betroffenen Teilnehmern ( § 47 Absatz 3 Flurbereinigungsgesetz) abweichende Regelungen beschließen.
Vorausleistungen
Der Abzug für die gemeinschaftlichen Anlagen wird nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG durch vor dem Verfahren vorhandene Anlagen gleicher Art verringert. Zum überwiegenden Teil sind dies Flurstücke im Eigentum der Gemeinde die schon bisher als gemeinschaftliche Anlagen genutzt wurden oder immer noch werden. Dazu gehören i.d.R. Feld- und Waldwege sowie Gewässerflurstücke. Gelegentlich werden durch einzelne andere Teilnehmer auch Flurstücke von Anliegerwegen und – gräben abgetreten.
Einige Gemeinden geben zur Reduzierung des Abzugs über den gesetzlich vorgeschriebenen Flächenbeitrag hinaus weiteres Land an die Teilnehmergemeinschaft. Diese so genanten Vorausleistungen-Plus bedürfen eines Gemeinderatsbeschlusses.
Neumessungsdifferenz
Diese wird für das gesamte Verfahrensgebiet ermittelt. Sie ergibt sich aus dem Vergleich der nach der Bestimmung der Verfahrensgrenze resultierenden tatsächlichen Fläche des Verfahrensgebietes mit den aufsummierten Katasterflächen aller Flurstücke.
Σ Buchfläche – tatsächliche Fläche = Neumessungsdifferenz
Rücklage
Nach § 47 I 2 Flurbereinigungsgesetz kann der Abzug mäßig für
- unvorhergesehene Zwecke,
- für Missformen und
- zum Ausgleich
mäßig erhöht werden.
Masseland
Masseland ist nach §54 II Flurbereinigungsgesetz das Land, das zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird und entsprechend dem Flurbereinigungszweck (bspw. Zweck nach §§ 37 I, 39, 40, 86, 87) oder für Siedlungszwecke zu verwenden ist. Das durch die Teilnehmergemeinschaft treuhänderisch verwaltete Eigentum wird durch eine Regelung im Flurbereinigungsplan gegen einen angemessenen finanziellen Ausgleich den zukünftigen Eigentümer(n) zugeteilt.
Befreiung vom Abzug
Berechnung
Abzugskomponente | ha | DWZ | WVZ | % |
---|---|---|---|---|
Verfahrensgebiet neu berechnet incl. Gewanne außerhalb: | 50 | |||
Verfahrensgebiet Stand Kataster incl. berichtigte Katasterflächen: | 50 | |||
Landabzug durch Neuvermessungsdifferenz (pos. Differenz mit Minusvorzeichen): |
50 | |||
Landabzug für gemeinschaftliche Anlagen: | ||||
Landabzug für öffentliche Anlagen: | ||||
Landabzug für Naturschutz und Landschaftspflege: | ||||
Aufbontierung: | 0 | 50 | ||
Vorausleistungen: | 50 | |||
Landabzug Rücklage für unvorhergesehene Zwecke, Missformen und zum Ausgleich lt. Vorstandsbeschluss: |
50 | |||
Landabzug nach § 47 FlurbG absolut: |