Landabzug – Flächenbereitstellung durch die Teilnehmer

Im § 47 Flurbereinigungsgesetz ist der Abzug, den alle Teilnehmer eines Flurneuordnungsverfahren für die Herstellung gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen aufbringen müssen, geregelt. Verringert wird dieser Betrag durch:


Die zuständigen Flurbereinigungsbehörden ermitteln und setzen im Einvernehmen mit dem Vorstand der jeweiligen Teilnehmergemeinschaft den Abzug als prozentualen Beitrag fest. Der Abzug wird primär an den notwendigen Werten ermittelt. Die Fläche spielt eine untergeordnete Rolle, sollte jedoch auch eine entsprechende Würdigung erhalten.

Entsprechend § 47 Absatz 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz haben grundsätzlich alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihre alten Grundstücke zum Wert aller im Flurbereinigungsverfahren liegenden Grundstücke aufzubringen. Der Vorstand kann für bestimmte Teilbereiche, Flurstücksgruppen oder besonders betroffenen Teilnehmern ( § 47 Absatz 3 Flurbereinigungsgesetz) abweichende Regelungen beschließen.

Vorausleistungen

gesetzliche Vorausleistungen und zusätzliche Vorausleistungen

Der Abzug für die gemeinschaftlichen Anlagen wird nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG durch vor dem Verfahren vorhandene Anlagen gleicher Art verringert. Zum überwiegenden Teil sind dies Flurstücke im Eigentum der Gemeinde die schon bisher als gemeinschaftliche Anlagen genutzt wurden oder immer noch werden. Dazu gehören i.d.R. Feld- und Waldwege sowie Gewässerflurstücke. Gelegentlich werden durch einzelne andere Teilnehmer auch Flurstücke von Anliegerwegen und – gräben abgetreten.

Einige Gemeinden geben zur Reduzierung des Abzugs über den gesetzlich vorgeschriebenen Flächenbeitrag hinaus weiteres Land an die Teilnehmergemeinschaft. Diese so genanten Vorausleistungen-Plus bedürfen eines Gemeinderatsbeschlusses.

Neumessungsdifferenz

Diese wird für das gesamte Verfahrensgebiet ermittelt. Sie ergibt sich aus dem Vergleich der nach der Bestimmung der Verfahrensgrenze resultierenden tatsächlichen Fläche des Verfahrensgebietes mit den aufsummierten Katasterflächen aller Flurstücke.

Σ Buchfläche – tatsächliche Fläche = Neumessungsdifferenz

Rücklage

Nach § 47 I 2 Flurbereinigungsgesetz kann der Abzug mäßig für

  • unvorhergesehene Zwecke,
  • für Missformen und
  • zum Ausgleich

mäßig erhöht werden.

Masseland

Masseland ist nach §54 II Flurbereinigungsgesetz das Land, das zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigt wird und entsprechend dem Flurbereinigungszweck (bspw. Zweck nach §§ 37 I, 39, 40, 86, 87) oder für Siedlungszwecke zu verwenden ist. Das durch die Teilnehmergemeinschaft treuhänderisch verwaltete Eigentum wird durch eine Regelung im Flurbereinigungsplan gegen einen angemessenen finanziellen Ausgleich den zukünftigen Eigentümer(n) zugeteilt.

Befreiung vom Abzug

Berechnung

Abzugskomponente ha DWZ WVZ %
Verfahrensgebiet neu berechnet incl. Gewanne außerhalb: 50
Verfahrensgebiet Stand Kataster incl. berichtigte Katasterflächen: 50
Landabzug durch Neuvermessungsdifferenz
(pos. Differenz mit Minusvorzeichen):
50
Landabzug für gemeinschaftliche Anlagen:
Landabzug für öffentliche Anlagen:
Landabzug für Naturschutz und Landschaftspflege:
Aufbontierung: 0 50
Vorausleistungen: 50
Landabzug Rücklage für unvorhergesehene Zwecke, Missformen
und zum Ausgleich lt. Vorstandsbeschluss:
50
Landabzug nach § 47 FlurbG absolut:
Der ermittelte Abzug für benötigte Werte beträgt %. Ebenso ermittelt wurde ein notwendiger Flächenabzug von %.

Gesetzliche Regelung

§ 47 Flurbereinigungsgesetz

(1) 1 Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu öffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund und Boden haben alle Teilnehmer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes aufzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurbereinigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch einen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes sich ergebenden Überschuss an Fläche gedeckt oder von einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in gleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergebender Mangel an Fläche aufzubringen. 2 Der von den Teilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvorhergesehene Zwecke, für Missformen und zum Ausgleich mäßig erhöht werden.
(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes, in denen aus besonderen Gründen ein größerer Bedarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht, kann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von dem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender Maßstab festgesetzt werden.
(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Vermeidung offensichtlicher und unbilliger Härten einzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbringung ihres Anteils an den gemeinschaftlichen oder öffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten der übrigen Teilnehmer befreien.

§ 54 Flurbereinigungsgesetz

(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46 zur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land ist in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu verwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Für die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.

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