Gesetzliche Regelungen
§ 91 Flurbereinigungsgesetz
Um die in der Flurbereinigung angestrebte Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft möglichst rasch herbeizuführen oder um notwendige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, kann in Gemarkungen, in denen die Anlage eines neuen Wegenetzes und größere wasserwirtschaftliche Maßnahmen zunächst nicht erforderlich sind, eine Zusammenlegung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften stattfinden.
§ 92 Flurbereinigungsgesetz
§ 93 Flurbereinigungsgesetz
§ 94 Flurbereinigungsgesetz
§ 95 Flurbereinigungsgesetz
1Die Bildung eines Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft kann unterbleiben. 2In diesem Falle unterliegen die Aufgaben des Vorstandes der Versammlung der Teilnehmer. 3Den Vorsitz in dieser führt der von den Teilnehmern gewählte Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft. 4Die §§ 21 bis 26 gelten sinngemäß.
§ 96 Flurbereinigungsgesetz
1Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen. 2Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.
§ 97 Flurbereinigungsgesetz
1Der zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusammenzulegen. 2Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke ausgetauscht werden. 3Die Veränderung und Neuanlage von Wegen und Gewässern sowie Bodenverbesserungen sollen sich auf die nötigsten Maßnahmen beschränken. 4Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt. 5Wird die Zusammenlegung durchgeführt, um Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu ermöglichen, so sind die entsprechenden Maßnahmen im Zusammenlegungsplan darzustellen.
§ 98 Flurbereinigungsgesetz
Für die Abfindung gelten die Grundsätze der §§ 44 bis 55 mit der Einschränkung, dass die in § 45 aufgeführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verändert werden dürfen und § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.
§ 99 Flurbereinigungsgesetz
§ 100 Flurbereinigungsgesetz
1An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Zusammenlegungsplan. 2Auf diesen sind die Vorschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden. 3Gemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert werden.
§ 101 Flurbereinigungsgesetz
Die Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder öffentlich bekanntzumachen.
§ 102 Flurbereinigungsgesetz
Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens schließt die spätere Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
§ 103 Flurbereinigungsgesetz
Das Bayerische Gesetz über die Zusammenlegung von landwirtschaftlichen Grundstücken (Arrondierungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1954 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 169) und die Zweite Verordnung des Staatsministeriums des Landes Württemberg-Hohenzollern zur Durchführung des Bodenreformgesetzes (Agrarreformverordnung) vom 16. Dezember 1949 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern 1950 S. 7), geändert durch das Landesjustizkostengesetz vom 30. März 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 96), bleiben unberührt.