Freiwilliger Landtausch – FLT

Der Freiwillige Landtausch nach §103 ff. FlurbG ist ein behördlich geleitetes Verfahren zum freiwilligen Tausch von Flurstücken zur Verbesserung der Agrarstruktur oder aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Beispiel eines Freiwilligen Landtausches

Anordnung – Antrag

Zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches nach dem Flurbereinigungsgesetz müssen die potentiellen Tauschpartner gemeinsam einen Antrag an die zuständige Behörde richten. Dieser Antrag muss so aussagekräftig sein das erkennbar ist wer mit wem was tauscht und welcher Zweck damit verfolgt wird.

Ablauf

Antrag der Tauschpartner

Anordnungsbeschluss

Zusammenfassung Tauschplan

Erörterungstermin Tauschplan

Ausführungsanordnung

Berichtigung öff. Bücher

Verfahrensvereinfachung

Im Vergleich mit anderen Verfahrensarten nach dem Flurbereinigungsgesetz gibt es zahlreiche Verfahrensvereinfachungen:

Nicht notwendig sind:

Vermieden werden sollen:

  • Tausch von Teilen von Flurstücken
  • Umsetzung von wege- und gewässerbaulichen Maßnahmen
  • Umsetzung von bodenverbessernden Maßnahmen

Kosten

Wie im Regelflurbereinigungsverfahren wird zwischen den Ausführungskosten und den Verfahrenskosten unterschieden:

Ausführungskosten, also Kosten die zur Ausführung des Tauschplanes notwendig sind, sollten in der Regel nicht entstehen. Ist es beispielsweise dennoch notwendig ein Tauschflurstück mittels einer Feldzufahrt zu erschließen, so müssen die Kosten hierfür von den Tauschpartner getragen werden .

ausnahmsweise notwendige Ausführungskosten tragen die Tauschpartner

Verfahrenskosten, also alle persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, trägt die öffentliche Hand.

Gesetzliche Regelungen

§ 103a Flurbereinigungsgesetz

(1) Um ländliche Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur in einem schnellen und einfachen Verfahren neu zu ordnen, kann ein freiwilliger Landtausch durchgeführt werden.
(2) Der freiwillige Landtausch kann auch aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchgeführt werden.

§ 103b Flurbereinigungsgesetz

(1) 1Der freiwillige Landtausch ist ein durch die Flurbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem im Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber ländliche Grundstücke getauscht werden. 2Auf den freiwilligen Landtausch finden die Vorschriften über die Flurbereinigung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht aus dem Zweck des freiwilligen Landtausches und den §§ 103c bis 103i Abweichungen ergeben.
(2) Die Vorschriften über die Teilnehmergemeinschaft (§§ 16 bis 26), über das Wertermittlungsverfahren (§§ 27 bis 33), über die Grundsätze für die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten nicht.

§ 103c Flurbereinigungsgesetz

(1) 1Die Durchführung des freiwilligen Landtausches setzt voraus, dass die Tauschpartner sie schriftlich oder zur Niederschrift bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen. 2Der Antrag soll zurückgewiesen werden, wenn die Antragsteller nicht glaubhaft dartun, dass die Durchführung des freiwilligen Landtausches sich verwirklichen lässt. 3Die Zurückweisung des Antrages ist zu begründen; sie ist den Antragstellern bekanntzumachen.
(2) Für die Anordnung des freiwilligen Landtausches gelten § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.

§ 103d Flurbereinigungsgesetz

Für die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend.

§ 103e Flurbereinigungsgesetz

1Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden. 2Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.

§ 103f Flurbereinigungsgesetz

(1) 1An die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der Tauschplan. 2Die Flurbereinigungsbehörde hat die Einverständniserklärungen der betroffenen Rechtsinhaber herbeizuführen. 3Bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung des freiwilligen Landtausches, fasst die Flurbereinigungsbehörde die Vereinbarungen über die zu tauschenden Grundstücke und über geldliche Leistungen, sonstige zwischen den Tauschpartnern getroffene Regelungen und alle Rechte, insbesondere die dinglichen Rechte, in einem Tauschplan zusammen.
(2) 1Der Tauschplan ist mit den beteiligten Tauschpartnern in einem Anhörungstermin zu erörtern. 2Die Flurbereinigungsbehörde verschafft sich Gewissheit über die Person der Tauschpartner. 3Der Tauschplan ist den Tauschpartnern abschließend vorzulesen sowie zur Genehmigung und zur Unterschrift vorzulegen. 4Ist eine Einigung über den Tauschplan nicht zu erzielen, kommt der freiwillige Landtausch nicht zustande und ordnet die Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens an; § 103d ist sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Wird eine Einigung über den Tauschplan erzielt, ist den Tauschpartnern und den sonst betroffenen Rechtsinhabern ein sie betreffender Auszug aus dem Tauschplan zuzustellen. 2Nach der Unanfechtbarkeit des Tauschplanes ordnet die Flurbereinigungsbehörde seine Ausführung an. 3Die Ausführungsanordnung ist den betroffenen Rechtsinhabern in Abschrift zuzustellen oder öffentlich bekanntzumachen.
(4) 1Die Einverständniserklärung eines Tauschpartners oder sonstigen betroffenen Rechtsinhabers kann von demjenigen, der das Grundstück oder das Recht rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung erwirbt, bis zu dem Zeitpunkt widerrufen werden, in dem die Ausführungsanordnung ihm gegenüber unanfechtbar wird; dies gilt sinngemäß, wenn für einen Dritten ein Recht an dem Grundstück oder an dem Recht begründet wird. 2Im Falle des Widerrufs ist Absatz 2 Satz 4 sinngemäß anzuwenden.
(5) Erklärungen, die zur Durchführung des freiwilligen Landtausches abgegeben werden, bedürfen der Zustimmung eines Dritten oder der gerichtlichen oder behördlichen Genehmigung, soweit für entsprechende rechtsgeschäftliche Erklärungen eine solche Zustimmung oder Genehmigung erforderlich wäre.

§ 103g Flurbereinigungsgesetz

Die zur Ausführung des freiwilligen Landtausches erforderlichen Aufwendungen fallen den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last.

§ 103f Flurbereinigungsgesetz

Die Schlussfeststellung (§ 149) ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt sind.

§ 103i Flurbereinigungsgesetz

Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.

§ 103j Flurbereinigungsgesetz

Ein Flurbereinigungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.

§ 103k Flurbereinigungsgesetz

Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Zusammenlegungsgebietes als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.

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