Der Freiwillige Landtausch nach §103 ff. FlurbG ist ein behördlich geleitetes Verfahren zum freiwilligen Tausch von Flurstücken zur Verbesserung der Agrarstruktur oder aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Anordnung – Antrag
Zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches nach dem Flurbereinigungsgesetz müssen die potentiellen Tauschpartner gemeinsam einen Antrag an die zuständige Behörde richten. Dieser Antrag muss so aussagekräftig sein das erkennbar ist wer mit wem was tauscht und welcher Zweck damit verfolgt wird.
Ablauf
Verfahrensvereinfachung
Im Vergleich mit anderen Verfahrensarten nach dem Flurbereinigungsgesetz gibt es zahlreiche Verfahrensvereinfachungen:
Nicht notwendig sind:
- Bildung einer Teilnehmergemeinschaft
- Wertermittlung
- Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41)
- Landabzug
- vorläufige Besitzeinweisung
- Schlussfeststellung
Vermieden werden sollen:
- Tausch von Teilen von Flurstücken
- Umsetzung von wege- und gewässerbaulichen Maßnahmen
- Umsetzung von bodenverbessernden Maßnahmen
Kosten
Wie im Regelflurbereinigungsverfahren wird zwischen den Ausführungskosten und den Verfahrenskosten unterschieden:
Ausführungskosten, also Kosten die zur Ausführung des Tauschplanes notwendig sind, sollten in der Regel nicht entstehen. Ist es beispielsweise dennoch notwendig ein Tauschflurstück mittels einer Feldzufahrt zu erschließen, so müssen die Kosten hierfür von den Tauschpartner getragen werden .

Verfahrenskosten, also alle persönlichen und sächlichen Kosten der Behördenorganisation, trägt die öffentliche Hand.
Gesetzliche Regelungen
§ 103a Flurbereinigungsgesetz
§ 103b Flurbereinigungsgesetz
§ 103c Flurbereinigungsgesetz
§ 103d Flurbereinigungsgesetz
Für die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend.
§ 103e Flurbereinigungsgesetz
1Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden. 2Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
§ 103f Flurbereinigungsgesetz
§ 103g Flurbereinigungsgesetz
Die zur Ausführung des freiwilligen Landtausches erforderlichen Aufwendungen fallen den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last.
§ 103f Flurbereinigungsgesetz
Die Schlussfeststellung (§ 149) ist nicht erforderlich. Das Verfahren ist beendet, sobald die öffentlichen Bücher berichtigt sind.
§ 103i Flurbereinigungsgesetz
Die Durchführung eines freiwilligen Landtausches schließt die spätere Durchführung eines beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens oder eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.
§ 103j Flurbereinigungsgesetz
Ein Flurbereinigungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Flurbereinigungsgebietes als beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren oder als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.
§ 103k Flurbereinigungsgesetz
Ein beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Zusammenlegungsgebietes als freiwilliger Landtausch fortgeführt werden.