Der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan

Der „Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan“ (Normierung des Begriffs in § 41 I FlurbG) wird auf Grund des etwas sperrigen Begriffs auch als „Wege- und Gewässerplan nach Paragraph 41 FlurbG“, „Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen“, „Wege- und Gewässerplan“ oder ganz kurz „Plan nach §41“ bezeichnet.

Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan auf. In einigen Bundesländern (siehe Übersicht zur Zuständigkeit) ist diese Aufgabe auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.

Voraussetzungen

Grundlage für die Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes sind die aufgestellten allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes i.S. des §38. Sie werden durch die (obere) Flurbereinigungsbehörde im Rahmen eines besonderen Termins im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen, einschließlich der Naturschutzverbände, aufgestellt.

Zuständigkeit

BundeslandRegelung
Baden-WürttembergKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf.
BayernArt. 2 AGFlurbG: Übertragene Aufgabe an Teilnehmergemeinschaft; Plangenehmigung/-feststellung durch obere Flurbereinigungsbehörde
Berlinkeine Flurbereinigung
Brandenburg§3 BbgLEG: bertragene Aufgabe an Teilnehmergemeinschaft; Plangenehmigung/-feststellung durch obere Flurbereinigungsbehörde
Bremenkeine Flurbereinigung
Hamburgkeine Flurbereinigung
HessenKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf.
Mecklenburg-VorpommernKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf.
NiedersachsenKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf.
Nordrhein-WestfalenKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf.
Rheinland-PfalzKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf.
SaarlandKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf.
Sachsen§2 AGFlurbG: Übertragene Aufgabe an Teilnehmergemeinschaft; Plangenehmigung/-feststellung durch obere Flurbereinigungsbehörde
Sachsen-AnhaltKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf.
Schleswig-HolsteinKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf.
ThüringenKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf.
Übersicht über die landesrechtlichen Regelungen zum Wege- und Gewässerplan

Zuständigkeiten in Sachsen:

Zuständigkeiten in Sachsen – hier speziell von Anordnung bis Bau

Trägerbeteiligung

Bestandteile

Karte

Beispielauszug aus einem Wege- und Gewässerplan

In die Karte der allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes werden die umzusetzenden Maßnahmen eingezeichnet.

Erläuterungsbericht

Aufbau:

  • Kurzbeschreibung des Verfahrens
  • Erörterung der Planungsgrundlagen
  • Zielsetzung und Herangehensweise der TG bei der Aufstellung
  • Beschreibung der Einzelmaßnahmen
  • Prüfung der Umweltverträglichkeit
Beispielauszug eines Wege- und Gewässerplanes

Anlagenverzeichnis

Bilanzierung

Notwendigkeit

VerfahrensartRegelung zum Plan 41
Regelflurbereinigungnotwendig
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahrenoptional
Unternehmensflurbereinigungnotwendig
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahrenentfällt
Freiwilliger Landtauschentfällt

Gesetzliche Grundlagen

§ 41 Flurbereinigungsgesetz

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).
(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.
(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.
(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.
(6) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 2 AGFlurbG (Sachsen)

(1) 1 Die Teilnehmergemeinschaft hat das Flurbereinigungsgebiet neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2 Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach dem Flurbereinigungsgesetz werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.

§ 2 AGFlurbG (Bayern)

(1) 1Die Teilnehmergemeinschaft hat das Verfahrensgebiet (§ 2 Abs. 1 FlurbG) neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 37 bis 90 FlurbG). 2Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.

§ 3 BbgLEG

(1) 1Die Teilnehmergemeinschaft hat das Verfahrensgebiet gemäß § 2 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes neu zu gestalten, insbesondere den Flurbereinigungsplan zu erstellen und alle hierzu notwendigen Verhandlungen zu führen sowie die zur Ausführung des Flurbereinigungsplans erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§§ 37 bis 90 des Flurbereinigungsgesetzes). 2Die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde werden insoweit auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.

Kommentieren