
Der „Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan“ (Normierung des Begriffs in § 41 I FlurbG) wird auf Grund des etwas sperrigen Begriffs auch als „Wege- und Gewässerplan nach Paragraph 41 FlurbG“, „Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen“, „Wege- und Gewässerplan“ oder ganz kurz „Plan nach §41“ bezeichnet.
Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan auf. In einigen Bundesländern (siehe Übersicht zur Zuständigkeit) ist diese Aufgabe auf die Teilnehmergemeinschaft übertragen.
Voraussetzungen
Grundlage für die Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes sind die aufgestellten allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes i.S. des §38. Sie werden durch die (obere) Flurbereinigungsbehörde im Rahmen eines besonderen Termins im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen, einschließlich der Naturschutzverbände, aufgestellt.
Zuständigkeit
Bundesland | Regelung |
Baden-Württemberg | Keine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf. |
Bayern | Art. 2 AGFlurbG: Übertragene Aufgabe an Teilnehmergemeinschaft; Plangenehmigung/-feststellung durch obere Flurbereinigungsbehörde |
Berlin | keine Flurbereinigung |
Brandenburg | §3 BbgLEG: bertragene Aufgabe an Teilnehmergemeinschaft; Plangenehmigung/-feststellung durch obere Flurbereinigungsbehörde |
Bremen | keine Flurbereinigung |
Hamburg | keine Flurbereinigung |
Hessen | Keine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf. |
Mecklenburg-Vorpommern | Keine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf. |
Niedersachsen | Keine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf. |
Nordrhein-Westfalen | Keine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf. |
Rheinland-Pfalz | Keine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf. |
Saarland | Keine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf. |
Sachsen | §2 AGFlurbG: Übertragene Aufgabe an Teilnehmergemeinschaft; Plangenehmigung/-feststellung durch obere Flurbereinigungsbehörde |
Sachsen-Anhalt | Keine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf. |
Schleswig-Holstein | Keine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf. |
Thüringen | Keine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft den Wege- und Gewässerplan auf. |
Zuständigkeiten in Sachsen:

Trägerbeteiligung
Bestandteile
Karte

In die Karte der allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes werden die umzusetzenden Maßnahmen eingezeichnet.
Erläuterungsbericht
Aufbau:
- Kurzbeschreibung des Verfahrens
- Erörterung der Planungsgrundlagen
- Zielsetzung und Herangehensweise der TG bei der Aufstellung
- Beschreibung der Einzelmaßnahmen
- Prüfung der Umweltverträglichkeit

Anlagenverzeichnis

Bilanzierung
Notwendigkeit
Verfahrensart | Regelung zum Plan 41 |
Regelflurbereinigung | notwendig |
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren | optional |
Unternehmensflurbereinigung | notwendig |
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren | entfällt |
Freiwilliger Landtausch | entfällt |