Nebenbeteiligte

Zu den Nebenbeteiligten zählen:

  • Gemeinden und Gemeindeverbände (Verwaltungsgemeinschaften, Landkreis) in deren Wirkungskreis das Verfahren läuft (Diese sind i.d.R. auf Grund von Grundeigentum im Verfahren bereits Teilnehmer )
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts deren Grenzen geändert werden (z.B. Bundesland, Jagdverbände, …)
  • Wasser- und Bodenverbände
  • Inhaber von Rechten an Flurstücken innerhalb des Verfahrens
  • Empfänger neuer Flurstücke nach den §§ 54, 55 FlurbG
  • Eigentümer von an das Verfahrensgebiet angrenzenden Flurstücken die auf Grund eines im Rahmen des Verfahrens umgesetzten Maßnahme erhebliche Vorteile haben und deswegen einen gewissen Teil der Ausführungskosten mit tragen müssen
  • Eigentümer von an direkt an das Verfahrensgebiet angrenzenden Flurstücken die bei der Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Verfahrensgebiets mitzuwir­ken haben
  • Unternehmensträger im Unternehmensflurbereinigungsverfahren

Die Eigenschaft als Nebenbeteiligter entsteht zum überwiegenden Teil mit Anordnung des Verfahrens bzw. Gebietsänderung. Nebenbeteiligte sind nicht Mitglied der Teilnehmergemeinschaft. Teilweise entsteht die Nebenbeteiligung auch erst mit Änderung der jeweiligen Gebietsabgrenzungen.

Widerspruchsbefugnis

Nebenbeteiligte haben nur in dem Maß wie in die Ausübung des Rechtes eingegriffen wird eine Widerspruchsbefugnis.

Kosten

Nebenbeteiligten werden i.d.R. nicht an den Kosten für das Flurbereinigungsverfahren beteiligt. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch einige Ausnahmen. Dazu zählen z.B. die Eigentümer die keine Teilnehmer am Verfahren sind jedoch wesentliche Vorteile durch das in der Umgebung stattfindende Flurbereinigungsverfahren haben. Unternehmensträger eines Unternehmensflurbereinigungsverfahren müssen den durch ihm verursachten Anteil an den Verfahrenskosten und Ausführungskosten zahlen. Empfänger neuer Flurstücke nach den §§ 54, 55 FlurbG werden nach eintritt des neuen Rechtszustandes Teilnehmer. Somit müssen diese sich auch an den Ausführungskosten beteiligen.

Ein Inhaber eines Leitungsrechtes ist Nebenbeteiligter
Ein Inhaber eines Leitungsrechtes ist Nebenbeteiligter

Gesetzliche Grundlagen

§ 10 Flurbereinigungsgesetz

Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Beteiligte):

  1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten;
  2. als Nebenbeteiligte:
    • a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;
    • b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2);
    • c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;
    • d) Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;
    • e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2);
    • f) Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56).

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