Definition
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst alle Grundstücke/Flurstücke, für die eine Flurnbereinigung angeordnet worden ist. Die Abgrenzung ist so vorzunehmen, dass der Zweck des Flurbereinigungsverfahrens möglichst vollkommen erreicht werden kann. Dabei kann das Flurbereinigungsgebiet eine oder mehrere Gemeinden oder Teile davon umfassen. Es können nur ganze Flurstücke einbezogen werden.
Gebietsänderung
Rechtliche Grundlage
§ 7 Flurbereinigungsgesetz
(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder mehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden umfassen. Es ist so zu begrenzen, dass der Zweck der Flurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.
(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in ihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 8 Flurbereinigungsgesetz
(1) Geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen. § 4 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Anordnung braucht nicht bekanntgemacht zu werden. Sie ist den an der Änderung beteiligten Grundstückseigentümern mitzuteilen.
(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6.
(3) Die obere Flurbereinigungsbehörde kann bis zur Ausführungsanordnung das Flurbereinigungsgebiet in mehrere Flurbereinigungsgebiete teilen. § 4 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.