Wunschtermine

Grundsätzliches

Die im Flurbereinigungsgesetz § 57 vorgesehenen Wunschgespräche sind eine fachrechtliche Regelung zum in diesem Fall subsidiären §28 VwVfG (Lex specialis derogat legi generali). Die Wunschtermine sollen den Beteiligten die Möglichkeit des rechtlichen Gehör im Vorfeld zum Flurbereinigungsplan gewähren. Die Teilnehmer müssen, die Nebenbeteiligten können gehört werden. Die Informationen aus dem Wunschtermin münden in den Neuverteilungsentwurf. Im Rahmen des Wunschtermines wird alles besprochen aber nichts versprochen!

Wunschtermine in der Flurbereinigung
Wunschtermine in der Flurbereinigung

Wunschtermine in der Ortslage

Wunschtermine in der Ortslage auch Ortslagenregulierung genannt….

Vorbereitung

  • Wo sind meine Grenzsteine?
  • Welche Notarverträge sind noch nicht im Grundbuch vollzogen?
  • Abstimmung mit den Nachbarn über den zukünftigen Grenzverlauf
  • Wie komme ich von meinen Flurstück auf die nächste öffentlich gewidmete Fläche?
  • Was habe ich perspektivisch vor? Anbau? Neubau? Garagenbau? Gartenhäusel?
  • Sind die Abstands-/Brandlastabstände zum Nachbarflurstück eingehalten?
  • Wo liegen meine Leitungen / Leitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Gas) von anderen ?
  • Wo sind ggf. „versteckte Gebäude“ wie Brunnen, Klärgrube?
  • Welche belastenden / begünstigten Rechte hat mein Flurstück die entfallen könnten?

Wunschtermine außerhalb der Ortslage

Feldlage / Wald …

Vorbereitung

  • Was habe ich im Verfahrensgebiet für Eigentum
  • Welche Flächen besitzen andere, die jedoch gemeinschaftlich bewirtschaftet werden?
  • Welche Flächen habe ich gepachtet / verpachtet?
  • Wie will ich mein Eigentum in Zukunft nutzen? Selbst oder Verpachtung?

Häufig gestellte Fragen

Was passiert wenn ich am Wunschtermin nicht teilnehme?

Gesetzliche Regelungen

§ 57 Flurbereinigungsgesetz

Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

§ 134 Flurbereinigungsgesetz

(1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder erklärt er sich nicht bis zum Schluss des Termins über den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen, dass er mit dem Ergebnis der Verhandlung einverstanden ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung oder im Termin hinzuweisen.
(2) 1 Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Versäumung zulassen. 2 Sie muss dies tun, wenn bei unverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt werden.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entsprechend, wenn Widersprüche oder Anträge trotz Versäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht werden.
(4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden des Vertretenen gleich.

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