Neuverteilungsentwurf

Grundlagen

  • Ergebnisse der Forderungsberechnung
  • Gewannen
  • Ergebnisse der Wunschtermine

Prüfpunkte

Aus §44 FlurbG ergeben sich folgende Ansprüche:

  • für seine Einlage ist dem Teilnehmer Land von gleichen Wert unter Berücksichtigung des Abzugs zugeteilt worden
  • wenn der Unterschied der Durchschnittswertzahl (DWZ) von Einlage und Abfindung größer als 9% ist, muss der Eigentümer dem zustimmen
  • Struktur des Betriebes ist nicht gefährdet (Flurstücksgruppen)
  • Entfernung zum Wirtschaftshof / Ortsmitte ist gleich oder besser
  • ist die Abfindung in den Aspekten
    • Lage (Abstand zum Wirtschaftshof; Ertragsfähigkeit des Bodens bleibt hier unberücksichtigt, da bereits durch die Wertermittlung berücksichtigt),
    • Form (Breite zu Länge) und
    • Größe
      der Einlage gleichwertig oder besser
  • ist jedes Grundstück ist rechtlich (Anbindung an gewidmeten Weg; im Ausnahmefall Wegerecht) und tatsächlich erschlossen
Neuverteilungsentwurf

Gesetzliche Regelungen

§ 44 Flurbereinigungsgesetz

(1) 1 Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. 2 Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. 3 Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). 4 In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.
(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben.
(3) 1 Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. 2 Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. 3 Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.
(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
(5) 1 Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. 2 Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).
(6) 1 Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. 2 Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.
(7) 1 Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. 2 Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. 3 Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

§ 45 Flurbereinigungsgesetz

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:
1. Hof- und Gebäudeflächen;
2. Parkanlagen;
3. Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4. Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5. Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6. Sportanlagen;
7. Gärtnereien;
8. Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9. Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10. Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11. Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.

In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.
(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.
(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

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