Vorläufige Besitzeinweisung

Im Rahmen der Verfahrensbeschleunigung wird geprüft, ob es zielführend ist bereits vor dem Eintritt des neuen Rechtszustandes die Teilnehmer vorläufig in den Besitz ihrer neuen Grundstücke einzuweisen.

Durch die Vorläufige Besitzeinweisung wird den Teilnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre neuen Grund-stücke bereits vor dem Erlass der Ausführungsanordnung in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. So kann der Teilnehmer u.a. vor Erlass des Flurbereinigungsplanes bereits auf Grund seiner eigenen Bewirtschaftung die Gleichwertigkeit der Abfindung eigenständig berurteilen. Die Regelung der Eigentumsverhältnisse jedoch nicht im Rahmen der Vorläufigen Besitzeinweisung sondern erfolgt erst mit Flurbereinigungsplan.

Vorläufige Besitzeinweisung

Voraussetzungen

  • Einlagewerte sind abschließend ermittelt
  • die neue Feldeinteilung ist aufgestellt und den Teilnehmern bekannt gegeben
  • die neuen Grenzen sind bei Bedarf vor Ort kenntlich gemacht und an Ort und Stelle erläutert

Zeitpunkt

Mit den in der vorläufigen Besitzeinweisung genannten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Nutzung und die Verwaltung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§66 I FlurbG). Dieser Zeitpunkt ist auch der maßgebliche Zeitpunkt der Wertgleichheit (§44 I 4 FlurbG). Die Wahl des Zeitpunktes hängt von jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf und somit von der jeweilig vorherrschenden Fruchtbau ab. Oft wird ein Termin im September / Oktober bestimmt.

Überleitungsregelungen

Da der Übergangszeitpunkt auf Grund der jeweils vorliegenden unterschiedlichen Nutzung nicht auf ein verfahrensweiten gemeinsamen Tag fallen kann wird mit unter je nach Nutzungsart ein separates Datum bestimmt.
Beispiele:

  • bebaute Fläche / Hausgarten: Jahreswechsel
  • Mais: Mitte September
  • Hackfrucht: Mitte November
  • Wiese: Mitte November
  • Wald: Anfang April

Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einen Zeitraum zu benennen, das z.B. „nach Aberntung jedoch spätestens bis zum 15. November“,

Bekanntgabe

Die Vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich Bekanntzugeben, kann jedoch insofern nur Teile des Verfahrensgebietes betroffen sind auch zugestellt werden. Es gibt jedoch Verfahrensbedingte Vereinfachungen:

VerfahrensartBekanntgabe
Regelflurbereinigungsverfahrenöffentliche Bekanntgabe oder im Teilgebiet Zustellung
vereinfachte Flurbereinigungöffentliche Bekanntgabe oder im Teilgebiet Zustellung
Unternehmensflurbereinigungöffentliche Bekanntgabe oder im Teilgebiet Zustellung
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahrenöffentliche Bekanntgabe oder Übersendng
Freiwilliger Landtauschkeine Vorläufige Besitzeinweisung vorgesehen

Widerspruch gegen die Vorläufige Besitzeinweisung

Jeder vom Verwaltungsakt betroffene hat ab dem ersten Tag der Bekanntgabe einen Monat die Möglichkeit gegen die Vorläufige Besitzeinweisung in Widerspruch zu gehen. Gerügt werden kann zu diesem Zeitpunkt nur, dass die neuen Flächen auf den Zeitraum zwischen der Vorläufigen Besitzeinweisung und der Ausführungsanordnung betrachtet ein

  • offensichtliches Missverhältnis zwischen Forderung und Abfindung aufweisen und/oder
  • das unzumutbar in die Struktur des Land-/Forstwirtschaftlichen Betriebes eingegriffen wird.

Alles weitere kann erst im Rahmen des Flurbereinigungsplanes bemängelt werden. Es ist jedoch immer Zielführend etwaige Hinweise bereits frühzeitig an die jeweiligen Akteure heranzutragen.

Gesetzliche Regelungen

§ 65 Flurbereinigungsgesetz

(1) 1 Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. 2 Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. 3 Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.
(2)  1 Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an. 2 Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. 3 Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch zugestellt werden. 4 Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 66 Flurbereinigungsgesetz

(1) 1Mit dem in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über. 2 Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke. 3 Insbesondere treten die Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. 4 Die Flurbereinigungsbehörde kann Abweichendes bestimmen.
(2) Die Vorschriften der §§ 69 bis 71 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§§ 61 und 63).

§ 67 Flurbereinigungsgesetz

(1) Ausgleiche und Abfindungen in Geld sind möglichst anschließend an die Anordnung nach § 65 Abs. 2 zu leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach den Vorschriften der §§ 74 bis 78 zu wahren sind.
(2) Beträge, die nach den endgültigen Festsetzungen im Flurbereinigungsplan in anderer Höhe oder von anderen Beteiligten zu zahlen sind, sind nach Ausführung des Flurbereinigungsplanes auszugleichen.

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