Im Rahmen der Verfahrensbeschleunigung wird geprüft, ob es zielführend ist bereits vor dem Eintritt des neuen Rechtszustandes die Teilnehmer vorläufig in den Besitz ihrer neuen Grundstücke einzuweisen.
Durch die Vorläufige Besitzeinweisung wird den Teilnehmern die Möglichkeit gegeben, ihre neuen Grund-stücke bereits vor dem Erlass der Ausführungsanordnung in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. So kann der Teilnehmer u.a. vor Erlass des Flurbereinigungsplanes bereits auf Grund seiner eigenen Bewirtschaftung die Gleichwertigkeit der Abfindung eigenständig berurteilen. Die Regelung der Eigentumsverhältnisse jedoch nicht im Rahmen der Vorläufigen Besitzeinweisung sondern erfolgt erst mit Flurbereinigungsplan.
Voraussetzungen
- Einlagewerte sind abschließend ermittelt
- Wertermittlung ist erläutert, ausgelegt und festgestellt
- die neue Feldeinteilung ist aufgestellt und den Teilnehmern bekannt gegeben
- die neuen Grenzen sind bei Bedarf vor Ort kenntlich gemacht und an Ort und Stelle erläutert
Zeitpunkt
Mit den in der vorläufigen Besitzeinweisung genannten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Nutzung und die Verwaltung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§66 I FlurbG). Dieser Zeitpunkt ist auch der maßgebliche Zeitpunkt der Wertgleichheit (§44 I 4 FlurbG). Die Wahl des Zeitpunktes hängt von jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf und somit von der jeweilig vorherrschenden Fruchtbau ab. Oft wird ein Termin im September / Oktober bestimmt.
Überleitungsregelungen
Da der Übergangszeitpunkt auf Grund der jeweils vorliegenden unterschiedlichen Nutzung nicht auf ein verfahrensweiten gemeinsamen Tag fallen kann wird mit unter je nach Nutzungsart ein separates Datum bestimmt.
Beispiele:
- bebaute Fläche / Hausgarten: Jahreswechsel
- Mais: Mitte September
- Hackfrucht: Mitte November
- Wiese: Mitte November
- Wald: Anfang April
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit einen Zeitraum zu benennen, das z.B. „nach Aberntung jedoch spätestens bis zum 15. November“,
Bekanntgabe
Die Vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich Bekanntzugeben, kann jedoch insofern nur Teile des Verfahrensgebietes betroffen sind auch zugestellt werden. Es gibt jedoch Verfahrensbedingte Vereinfachungen:
Verfahrensart | Bekanntgabe |
Regelflurbereinigungsverfahren | öffentliche Bekanntgabe oder im Teilgebiet Zustellung |
vereinfachte Flurbereinigung | öffentliche Bekanntgabe oder im Teilgebiet Zustellung |
Unternehmensflurbereinigung | öffentliche Bekanntgabe oder im Teilgebiet Zustellung |
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren | öffentliche Bekanntgabe oder Übersendng |
Freiwilliger Landtausch | keine Vorläufige Besitzeinweisung vorgesehen |
Widerspruch gegen die Vorläufige Besitzeinweisung
Jeder vom Verwaltungsakt betroffene hat ab dem ersten Tag der Bekanntgabe einen Monat die Möglichkeit gegen die Vorläufige Besitzeinweisung in Widerspruch zu gehen. Gerügt werden kann zu diesem Zeitpunkt nur, dass die neuen Flächen auf den Zeitraum zwischen der Vorläufigen Besitzeinweisung und der Ausführungsanordnung betrachtet ein
- offensichtliches Missverhältnis zwischen Forderung und Abfindung aufweisen und/oder
- das unzumutbar in die Struktur des Land-/Forstwirtschaftlichen Betriebes eingegriffen wird.
Alles weitere kann erst im Rahmen des Flurbereinigungsplanes bemängelt werden. Es ist jedoch immer Zielführend etwaige Hinweise bereits frühzeitig an die jeweiligen Akteure heranzutragen.