Die Teilnehmer sollen für ihre eingelegten Flächen in Land von gleichem Wert abgefunden werden. Dies setzt voraus, dass eine Bewertung des Grund und Bodens erfolgen muss. Für landwirtschaftliche Flächen richtet sich die Ermittlung des Wertverhältnisses nach deren Nutzen, für Bauflächen und Bauland erfolgt die Bewertung auf Grundlage des Verkehrswertes.
Grundlage für
- Einlagewertberechnung, Forderungsberechnung => somit Sicherung einer wertgleichen Landabfindung
- Ermittlung des Ausgleichs für unvermeidbarer Mehr- oder Minderausweisungen
- Maßstab zur Verteilung der Beitragslast
- Bemessung von Geldausgleichen und Geldabfindungen
Bewertungsgrundlage in der Flurbereinigung
Bewertung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen
Überprüfung der Reichsbodenschätzung
Bauflächen und Bauland
Produkte der Wertermittlung in der Flurbereinigung
Wertermittlungsrahmen
Wertermittlungskarte
Die Wertermittlungskarte ist Abbildung des Verfahrensgebietes unter Berücksichtigung der im Wertermittlungsrahmen aufgestellten Erfassungsregeln.
Erläuterung der Wertermittlung – Anhörungstermin
Vor jedem Verwaltungsakt der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem nach §28 VwVfG die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Somit sind in Vorbereitung zur „Feststellung der Wertermittlung“ die Beteiligten in geeigneter Art und Weise anzuhören. Die Dauer der möglichen Mitwirkung variiert dabei je nach landesrechtlicher Regelung. So ist in Sachsen der Zeitraum als auch die Form der Einwendung in §6 II AGFlurbG normiert und auf den Zeitraum der Auslegung reduziert.
Auslegung der Ergebnisse der Wertermittlung
Nach §32 FlurbG sind die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Auslegungszeitraum und Auslegungsort müssen den Beteiligten in geeigneter Art und Weise bekanntgegeben werden. I.d.R. erfolgt dies durch eine öffentliche Bekanntmachung. Die Dauer der Niederlegung sollte so gestaltet sein, dass jeder Beteiligte die Möglichkeit hatte Einsicht zunehmen. In einigen länderspezifischen Regelungen ist die Dauer geregelt. In Sachsen sind nach § 5 AGFlurbG 4 Wochen vorgeschrieben.
Umfang der ausgelegten Unterlagen
- Wertermittlungsrahmen
- Wertermittlungskarten
- Grundlagen der nach §28 und §29 ermittelten Werte
Was sollte ich als Beteiligter prüfen?
Grundsätzlich sollten zwei Prüfschritte durchlaufen werden:
- Ist der Wertermittlungsrahmen dazu geeignet das Verfahrensgebiet und seine Spezifika gerecht zu bewerten?
- Sind die Festlegungen des Wertermittlungsrahmens bei der Erfassung der Wertermittlungskarte korrekt angewendet worden?
Es ist wichtig nicht nur den Blick auf das jetzige alte Flurstück zu richten. Da die Lage den neuen Flurstücks noch nicht festliegt, sollte auch ein Blick über den Tellerrand gewagt werden.
Feststellung der Wertermittlung
Nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes sind die nach § 27 FlurbG notwendigen Werte der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes fixiert.
Wertstichtag / Wertqualität
Für den Zeitpunkt der Wertgleichheit ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt maßgebend. Das ist der in der rechtskräftigen (vorläufigen) Ausführungsanordnung genannte Zeitpunkt des Eintrittes des neuen Rechtszustands oder der Zeitpunkt einer rechtskräftigen vorläufigen Besitzeinweisung.
Wurden Bodenverbesserende (z.B. Beseitigung Müllkippe) oder Bodenverschlechternde (z.B. Wegebau auf Acker) Maßnahmen vorgenommen sind die dadurch entstandenen Wertänderungen dem Verursacher (i.d.R. die TG) zuzuschreiben.
Gesetzliche Regelungen
§ 27 Flurbereinigungsgesetz
Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist.
§ 28 Flurbereinigungsgesetz
§ 29 Flurbereinigungsgesetz
§ 30 Flurbereinigungsgesetz
Für die Größe der Grundstücke ist in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.
§ 31 Flurbereinigungsgesetz
§ 32 Flurbereinigungsgesetz
1 Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. 2 Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. 3 Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.
§ 33 Flurbereinigungsgesetz
Die Länder können die Vornahme der Wertermittlung sowie die Bekanntgabe und Feststellung der Wertermittlungsergebnisse abweichend regeln.
§ 5 AGFlurbG
§ 6 AGFlurbG
1 Die Ergebnisse der Wertermittlung sind den Beteiligten in einer Versammlung oder in sonst geeigneter Weise zu erläutern und anschließend vier Wochen zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. 2 Während der Auslegung können bei der Teilnehmergemeinschaft schriftlich Einwendungen vorgebracht werden; hierauf sind die Beteiligten hinzuweisen. 3 Der Vorstand hat nach Behebung begründeter Einwendungen die Wertermittlungsergebnisse festzustellen. 4 Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 7 AGFlurbG
1 Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, Grundsätze für die Wertermittlung aufzustellen und das Verfahren durch Verwaltungsvorschriften zu regeln. 2 Die landwirtschaftliche Berufsvertretung ist dazu zu hören. 3 In forstwirtschaftlichen Angelegenheiten ist auch die forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören.