Neugestaltungsgrundsätze nach §38 FlurbG

Mit den Neugestaltungsgrundsätzen (synonym: 38er Grundsätze) legt die (obere) Flurbereinigungsbehörde (siehe Übersicht zur Zuständigkeit) die allgemeinen Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Verfahrensgebietes fest. Dabei stellt die zuständige Behörde mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung, den beteiligten Behörden und Organisationen, insbesondere den von der zuständigen landwirtschaftlichen Behörde bestellten Fachberatern für Flurbereinigung das benehmen her.

Nach erfolgter Aufstellung werden die Neugestaltungsgrundsätze an die Teilnehmergemeinschaft zur Beachtung und an die Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis gesendet. Die Teilnehmergemeinschaft legt die Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes zugrunde.

Ablauf

  1. Aufstellung Entwurf
  2. Zusendung an Träger öffentlicher Belange
  3. Anhörungstermin
  4. ggf. Einarbeitung relevanter Stellungnahmen
  5. Aufstellung und Zusendung an TG / TöBs

Im Rahmen der Verfahrensoptimierung wird bereits bei der Anhörung nach §5 III FlurbG die Abfrage relevanter Daten für die Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze durchgeführt.

Inhalt

Textteil

  • Verfahrensgebiet
    • Lage des Gebietes
    • Probleme und Planungsschwerpunkte
    • Ziele
  • Allgemeine Planungsgrundlagen
    • Raumbezogene Planungen
      • Landesentwicklungsplan
      • Regionalentwicklungspläne
      • Flächennutzungsplane / Landschaftspläne
      • Agrarstrukturelle Entwicklungsplanung
      • Bebauungspläne / Grünordnungspläne
    • Geschützte und schutzwürdige Gebiete bzw. Objekte
      • Wasserschutzgebiete
      • Landschaftsschutzgebiete / Flächennaturdenkmale
      • Immissionsschutzgebiete
      • Verzeichnis der Biotope
      • Archäologische Verfdachtsflächen
      • Flächendenkmale und Kulturdenkmale
    • Bestehende und geplante Anlagen 3ter
      • Straßen
      • Gewässer
      • Leitungen
    • Gebietskulisse
      • Wasserhaushalt
      • Geologie / Bodenarten / Bodenschutz
      • Bodennutzung
      • Bodenschätze
  • Planungen
    • Dorfentwicklung
    • Landnutzung
      • Landwirtschaft
      • Forstwirtschaft
      • Jagd
      • Fischerei
    • Erschließung
    • Wasserwirtschaftliche Maßnahmen
    • Naturschutz und Landschaftspflege
    • Erosionsschutz

Karte

Die Karte zu den Neugestaltungsgrundsätzen weist einen Regelmaßstab von 1 : 7.000 auf und bildet im weiteren Verfahrensablauf Kartengrundlage für den Wege- und Gewässerplan nach §41 FlurbG.

Zuständigkeit

BundeslandRegelung
Baden-WürttembergKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt die Neugestaltungsgrundsätze auf
BayernArt. 2 AGFlurbG: Übertragene Aufgabe an Teilnehmergemeinschaft; Plangenehmigung/-feststellung durch obere Flurbereinigungsbehörde
Berlinkeine Flurbereinigung
Brandenburg§3 BbgLEG: bertragene Aufgabe an Teilnehmergemeinschaft; Plangenehmigung/-feststellung durch obere Flurbereinigungsbehörde
Bremenkeine Flurbereinigung
Hamburgkeine Flurbereinigung
HessenKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt die Neugestaltungsgrundsätze auf
Mecklenburg-VorpommernKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt die Neugestaltungsgrundsätze auf
NiedersachsenKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt die Neugestaltungsgrundsätze auf
Nordrhein-WestfalenKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt die Neugestaltungsgrundsätze auf
Rheinland-PfalzKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt die Neugestaltungsgrundsätze auf
SaarlandKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt die Neugestaltungsgrundsätze auf
Sachsen§2 AGFlurbG: Übertragene Aufgabe an Teilnehmergemeinschaft; Plangenehmigung/-feststellung durch obere Flurbereinigungsbehörde
Sachsen-AnhaltKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt die Neugestaltungsgrundsätze auf
Schleswig-HolsteinKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt die Neugestaltungsgrundsätze auf
ThüringenKeine abweichende Regelung zum FlurbG somit: Flurbereinigungsbehörde stellt die Neugestaltungsgrundsätze auf
Übersicht über die landesrechtlichen Regelungen zu den Neugestaltungsgrundsätzen

GESETZLICHE GRUNDLAGEN

§ 38 FlurbG

1 Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und den beteiligten Behörden und Organisationen, insbesondere den von der zuständigen landwirtschaftlichen Behörde bestellten Fachberatern für Flurbereinigung, allgemeine Grundsätze für die zweckmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes auf. 2 Dabei sind die Ergebnisse der Vorplanung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ […], und Vorplanungen der landwirtschaftlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaftlicher Stellen sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erörtern und in dem möglichen Umfange zu berücksichtigen. 3 Die Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues sind zu beachten.

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