
Antrag
Das Flurbereinigungsgesetz sieht generell keinen Antragstatbestand für die Anordnung von Flurbereinigungsverfahren vor. Nur das Unternehmensflurbereinigungsverfahren sowie der Freiwillige Landtausch sehen zwingend eine Antragstellung vor.
In der Regel treten kommunale Interessenvertreter auf die obere Flurbereinigungsbehörde zu und bekunden unter Benennung der lokal vorherrschenden strukturellen Herausforderungen ein Interesse an einem Flurbereinigungsverfahren. Die zuständige Behörde nimmt dies unter Würdigung vorhandener Personal- und Sachressourcen zum Anlass erste Erhebungen vorzunehmen. Diese Erhebungen werden meist durch einen Arbeitskreis begleitet um bereits frühzeitig das Wissen der lokalen Akteure zu mit einfließen zu lassen.
Der Gesetzgeber
Arbeitskreise
Beteiligung – Anhörung
Träger öffentlicher Belange
Bürgerbeteiligung – Aufklärungsveranstaltung

Flurbereinigungsbeschluss
Entscheidender Teil
Hinweise
Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet ermittelt die zuständige (obere) Flurbereinigungsbehörde, aus dem Grundbuch.
Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlags- oder Enteignungsbeschluss vorzulegen.
Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.
Mit Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens gelten nach §34 FlurbG mehrere Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums. So darf z.B. nur noch unterer bestimmten Voraussetzungen die Nutzungsart des Grundstücks geändert werden und die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen (Zäune, Hecken) bedürfen einer Zustimmung.
Begründung
Rechtliche Grundlagen
§ 4 Flurbereinigungsgesetz
Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluss ist zu begründen.
§ 5 Flurbereinigungsgesetz
§ 6 Flurbereinigungsgesetz
Fragen
Wer beantragt Flurbereinigung?
Ein Flurbereinigungsverfahren kann nicht beantragt werden. Insofern die obere Flurbereinigungsbehörde eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der potentiellen Beteiligten für gegeben hält wird ein Verfahren angeordnet. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: das Unternehmensflurbereinigungsverfahren und der Freiwillige Landtausch