Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens

Anordnung eines Flurbereinigungsverfahren

Antrag

Das Flurbereinigungsgesetz sieht generell keinen Antragstatbestand für die Anordnung von Flurbereinigungsverfahren vor. Nur das Unternehmensflurbereinigungsverfahren sowie der Freiwillige Landtausch sehen zwingend eine Antragstellung vor.

In der Regel treten kommunale Interessenvertreter auf die obere Flurbereinigungsbehörde zu und bekunden unter Benennung der lokal vorherrschenden strukturellen Herausforderungen ein Interesse an einem Flurbereinigungsverfahren. Die zuständige Behörde nimmt dies unter Würdigung vorhandener Personal- und Sachressourcen zum Anlass erste Erhebungen vorzunehmen. Diese Erhebungen werden meist durch einen Arbeitskreis begleitet um bereits frühzeitig das Wissen der lokalen Akteure zu mit einfließen zu lassen.

Der Gesetzgeber

Arbeitskreise

Beteiligung – Anhörung

Träger öffentlicher Belange

Bürgerbeteiligung – Aufklärungsveranstaltung

Aufklärungsveranstaltung

Flurbereinigungsbeschluss

Entscheidender Teil

Hinweise

Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Grundstücken im Flurbereinigungsgebiet ermittelt die zuständige (obere) Flurbereinigungsbehörde, aus dem Grundbuch.

Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlags- oder Enteignungsbeschluss vorzulegen.

Grundbucheinsicht und Auskünfte sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.

Mit Anordnung eines Flurbereinigungsverfahrens gelten nach §34 FlurbG mehrere Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums. So darf z.B. nur noch unterer bestimmten Voraussetzungen die Nutzungsart des Grundstücks geändert werden und die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen (Zäune, Hecken) bedürfen einer Zustimmung.

Begründung

Rechtliche Grundlagen

§ 4 Flurbereinigungsgesetz

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluss ist zu begründen.

§ 5 Flurbereinigungsgesetz

(1)  Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer in geeigneter Weise eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.
(2) Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die zuständige Landesplanungsbehörde, die Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Organisationen und Behörden sollen gehört werden.
(3) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen über das geplante Flurbereinigungsverfahren unterrichtet werden; sie haben der Flurbereinigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, ob und welche das voraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berührenden Planungen beabsichtigt sind oder bereits feststehen.

§ 6 Flurbereinigungsgesetz

(1) n dem entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmergemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34 und 85 Nr. 5 und 6) können in den entscheidenden Teil des Beschlusses aufgenommen werden.
(2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist öffentlich bekanntzumachen.
(3) Der Beschluss mit Begründung ist in den Gemeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen (Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforderlich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei Wochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Fragen

Wer beantragt Flurbereinigung?

Ein Flurbereinigungsverfahren kann nicht beantragt werden. Insofern die obere Flurbereinigungsbehörde eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der potentiellen Beteiligten für gegeben hält wird ein Verfahren angeordnet. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: das Unternehmensflurbereinigungsverfahren und der Freiwillige Landtausch

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