Landverzichtserklärung nach §52 FlurbG

Mittels einer Landverzichtserklärung nach § 52 FlurbG, oder auch 52er Erklärung genannt, können Teilnehmer Zugunsten der Teilnehmergemeinschaft zur Senkung des Abzuges oder gegenüber anderer Teilnehmer auf Land verzichten. Genau genommen wird dabei auf einen örtlich unbestimmten jedoch wertmäßig definierten Anteil am Abfindungsanspruch verzichtet.

Voraussetzung

Die Landverzichtserklärung muss dem Zweck der Flurbereinigung dienen, also ein im Flurbereinigungsgesetz normierte Aufgabe erfüllen. Dazu zählen zum überwiegenden Teil die im § 37 FlurbG festgehaltenen Ziele wie Zusammenlegung und zweckmäßige Formung des Grundbesitzes. Landwirte / Forstwirte können darüberhinaus weitere Land- bzw. Forstwirtschaftliche Flächen erwerben um ihren Betrieb weiterzuentwickeln.

Vorteile

Beim Abschluss einer Landverzichtserklärung nach § 52 FlurbG fallen für den Übergang des Anspruchs, also dem Erwerb der Fläche, keine Notar und Grundbuchamtgebühren an. Handelt es sich um eine Teilfläche werden darüberhinaus auch noch die Vermessungsgebühren gespart.

Inhalt einer Abtretungserkärung

  • Wer gibt an wen welche Fläche ab (korrekter welche Flurstücksgruppe & Werte und Wunsch des Erwerbers wo diese abgefunden werden sollen)
  • Höhe Geldabfindung
  • Angabe welche Belastungen der Fläche in Abteilung 2 eingetragen sind
  • Ist die Fläche verpachtet
  • Nicht ersichtliche Belastungen (rechtlich nicht / privatrechtlich gesicherte Leitungen, Altlasten)
  • Hinweis das ggf. ein Abzug aufzubringen ist
  • Zustimmung zur Eintragung des Verfügungsverbotes

Ablauf

  1. Abgabe der unterschriebenen Erklärung
  2. Beschluss Vorstand
  3. Prüfung durch Flurbereinigungsbehörde
  4. Annahme der Erklärung
  5. Eintragung Verfügungsverbot
  6. Einzahlung des Erwerbers
  7. Auszahlung an Abtretenden
  8. Vollzug im Flurbereinigungsplan
  9. Ausführung des Flurbereinigungsplan
  10. Berichtigung der öffentlichen Bücher

Gesetzliche Grundlagen

§ 52 FlurbG

(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden werden.
(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen werden; wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zugegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufgenommen worden ist.
(3) 1 Ist die Zustimmung unwiderruflich geworden, so darf der Teilnehmer das Grundstück, für das er in Geld abzufinden ist, nicht mehr veräußern oder belasten. 2 Das Verfügungsverbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde für die Teilnehmergemeinschaft oder im Falle der Zustimmung zugunsten eines bestimmten Dritten für diesen in das Grundbuch einzutragen. 3 Solange das Verfügungsverbot nicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschäftliche Erwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Auszahlung der Geldabfindung nur gegen sich gelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot bei dem Erwerb bekannt war; § 892 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 4 Wird ein Teilnehmer nur für einen Grundstücksteil in Geld abgefunden, so ist das Verfügungsverbot nur für diesen Teil einzutragen.

§ 37 FlurbG

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.
(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

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