Vermessung in der Flurbereinigung

Wiederherstellung Verfahrensgrenze

Vermessung der Gewannen

Definition Gewanne: Gewannen sind zusammenhängende Flächen, die in der Natur durch erkennbare Außengrenzen umgeben sind. Eine Gewanne besteht aus einer Vielzahl von Flurstücken mit mehreren Eigentümern und kann von einem oder mehreren Landwirten bewirtschaftet werden

Gewannentypen: Wege, Ortslage, Wege, Wald, Grünland, Acker ….

Ortslagenvermessung

Die im Rahmen der Wunschtermine in der Ortslage (Ortslagenverhandlung) festgehaltenen

Aufnahme einzelner Nutzungen

Setzen von Vermessungszeichen an neuen Grenzen

Rechtliche Grundlagen

§ 2 SächsVermKatG

(5) 1 Die Flurbereinigungsbehörden nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz […], dürfen Katastervermessungen und Abmarkungen durchführen, wenn dies im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz […], oder dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz[…], notwendig ist und keine Außengrenze eines Flurbereinigungsgebietes oder eines Neuvermessungsgebietes nach dem Flurbereinigungsgesetz betroffen ist. 2 Führen die Flurbereinigungsbehörden vermessungstechnische Tätigkeiten bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen nicht selbst aus, haben sie dafür freiberufliche Vermessungsingenieure zu beauftragen, die zugleich nach Maßgabe dieses Gesetzes als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure beliehen sind. 3 Die Flurbereinigungsbehörden haben bei der Wahrnehmung von Katastervermessungen und Abmarkungen die für die Vermessungsbehörden und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Erlasse anzuwenden. 4 Das Nähere regelt eine gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern und des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft.

§ 56 Flurbereinigungsgesetz

Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes hat die Flurbereinigungsbehörde, soweit erforderlich, die Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes sicherzustellen. Sie hat erforderliche Grenzanerkennungen durch die Eigentümer der an das Gebiet grenzenden Grundstücke aufzunehmen. Die Grenzanerkennungen können durch Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes ersetzt werden, durch die die Grenze des Flurbereinigungsgebietes festgelegt wird.

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