
Mittels einer Landverzichtserklärung nach § 52 FlurbG, oder auch 52er Erklärung genannt, können Teilnehmer Zugunsten der Teilnehmergemeinschaft zur Senkung des Abzuges oder gegenüber anderer Teilnehmer auf Land verzichten. Genau genommen wird dabei auf einen örtlich unbestimmten jedoch wertmäßig definierten Anteil am Abfindungsanspruch verzichtet.
Voraussetzung
Die Landverzichtserklärung muss dem Zweck der Flurbereinigung dienen, also ein im Flurbereinigungsgesetz normierte Aufgabe erfüllen. Dazu zählen zum überwiegenden Teil die im § 37 FlurbG festgehaltenen Ziele wie Zusammenlegung und zweckmäßige Formung des Grundbesitzes. Landwirte / Forstwirte können darüberhinaus weitere Land- bzw. Forstwirtschaftliche Flächen erwerben um ihren Betrieb weiterzuentwickeln.
Vorteile
Beim Abschluss einer Landverzichtserklärung nach § 52 FlurbG fallen für den Übergang des Anspruchs, also dem Erwerb der Fläche, keine Notar und Grundbuchamtgebühren an. Handelt es sich um eine Teilfläche werden darüberhinaus auch noch die Vermessungsgebühren gespart.